Aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht
11.04.2022 – Beschlüsse und Urteile des XII. Senats des Bundesgerichtshofes seit 2018. Aktuell u.a. zur Kontrollbetreuung | zur Abgrenzung ambulanten und stationären Wohnens (Eingliederungshilfe) | zu Unterbringung und Beschwerdeverfahren | Gründe zur Ablehnung eines Betreuers | zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen bei Schizophrenie
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Unterrichtung des Betroffenen vom Gutachten durch den Verfahrenspfleger
>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.3.2022 – XII ZB 558/21 – (bundesgerichtshof.de)
Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 153/20 – FamRZ 2021, 385).
Zur Erforderlichkeit der Betreuung
>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.3.2022 – XII ZB 558/21 – (bundesgerichtshof.de)
Die Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 – XII ZB 73/21).
Persönlicher Eindruck vom Betroffenen im Verfahren stets notwendig
>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 23.2.2022 – XII ZB 424/21 – (bundesgerichtshof.de)
Verschafft sich das Amtsgericht in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung den nach § 295 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG zwingend erforderlichen persönlichen Eindruck von einem Betroffenen erstmals im Abhilfeverfahren, darf das Beschwerdegericht nicht von dieser auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen Verfahrenshandlung absehen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 22. September 2021 – XII ZB 93/21 – FamRZ 2022, 135).
Die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, nach der es in einem Verfahren über die Erweiterung einer Betreuung der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen, ist in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung nach § 295 FamFG weder direkt noch entsprechend anwendbar.
Zu Fragen der Kontrollbetreuung
>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.2.2022 – XII ZB 355/21 – (bundesgerichtshof.de)
Der Rechtspfleger ist nur dann funktionell für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält; wird dem Kontrollbetreuer diese Ermächtigung erteilt, ist das gesamte Geschäft dem Richter vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 305/16 – FamRZ 2017, 549).
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